Fragen und Antworten
Wissenswertes über das nicht gewinnorientierte Anstellungsmodell von solicare
solicare zeichnet sich als gemeinnützige Fach-Spitex für pflegende Angehörige aus und ist Mitglied vom Verband Spitex Schweiz. Unsere Angebote sind allesamt nicht gewinnorientiert. Deshalb ermöglichen wir angestellten pflegenden Angehörigen kostenlose Bildungsmöglichkeiten sowie juristische Unterstützung.
Pflegende Angehörige aus der Schweiz können sich bei solicare für die Grundpflege eines Familienmitglieds im Stundenlohn anstellen lassen. Sofern die pflegerische Berufsqualifikation ab Tertiärstufe vorhanden ist, dürfen auch behandlungspflegerische Tätigkeiten erbracht werden. Als gemeinnützige Fach-Spitex für pflegende Angehörigen rechnet solicare die Pflegeleistungen mit der zuständigen Versicherung des pflegebedürftigen Familienmitglieds ab.
Als pflegende Angehörige gelten sowohl Personen, die direkt verwandt sind, Geschwister, Eheleute und Personen in eingetragenen Partner- und Lebensgemeinschaften als auch Personen aus dem engen Lebensumfeld. Massgeblich ist nicht der Verwandtschaftsgrad der pflegenden Angehörigen, sondern vielmehr die regelmässige und substanzielle Unterstützung sowie die Verantwortung und die Verbindlichkeit gegenüber der zu pflegenden Person. (Quelle: Administrativverträge Spitex Schweiz)
Ab 2024, ja. Mit dem Beitritt zu Spitex Schweiz ist für eine Anstellung bei solicare innert eines Jahres ab Anstellung ein Kurs in Pflegehilfe zu absolvieren. Die Ausbildung ist kostenlos und kann direkt bei solicare absolviert werden. Mehr Infos
- Die pflegenden Angehörigen sind zwischen 18 und 74 Jahre alt und wohnen in der Schweiz.
- Die pflegenden Angehörigen sind arbeitsfähig und halten sich an die Höchstarbeitszeit und die Ruhezeiten.
- Die pflegenden Angehörigen sind Schweizer Staatsangehörige oder besitzen eine Aufenthaltsbewilligung B-/C.
- Die pflegenden Angehörigen sind bereit, den Verlauf der Pflege täglich in der lokalen Landessprache zu dokumentieren.
- Die pflegebedürftige Person ist mindestens sechs Jahre alt (gilt nicht für Behandlungspflege).
- Die pflegebedürftige Person hat ihren gesetzlichen Wohnsitz in einem Kanton mit einer Betriebsbewilligung.
- Die pflegebedürftige Person wird in erster Linie an ihre gesetzlichen Wohnsitz in der Schweiz gepflegt.
- Die pflegebedürftige Person nimmt aufgrund einer Krankheit, eines Unfalls oder einer Behinderung* verordnete Pflegeleistungen in Anspruch.
- Die pflegebedürftige Person benötigt mindestens eine Stunde Pflege pro Tag.
- Die pflegebedürftige Person erhält höchstens für einen verordneten Zeitraum regelmässige Leistungen von einem anderen Spitexdienst.
* Die Ausbildungsvoraussetzungen unterscheiden sich bei Krankheit, Unfall und Invalidität.
Auf der Grundlage einer standardisierten Bedarfsabklärung vor Ort erhalten pflegende Angehörige je nach Ausbildungsniveau und Art der Pflegeleistungen einen Lohn zwischen 34.30 und 45.00 Franken pro effektiv geleistete und der Versicherung zurückerstattete Pflegestunde, plus eine Pauschalentschädigung nach Abschluss der QualiMio-Ausbildung.
Allerdings wird nicht jede helfende Hand entlohnt, sondern nur die Pflegeleistungen. Alle anderen Tätigkeiten sind und bleiben unbezahlte Privataufgaben.
Angehörige ohne Pflegeausbildung für Leistungen der Grundpflege
Der Stundenlohn für pflegende Angehörige ohne Pflegeausbildung beträgt 34.30 Franken brutto und entspricht dem aktuellen Assistenzbeitrag der IV, der jährlich vom Bundesrat festgelegt wird. Die Grundpflege nach Art. 7 Abs. 2 Bst. c KLV umfasst die Hilfe und Unterstützung bei :
- An- & Auskleiden (z.B. Kompressionsstrümpfe anziehen, Kleidung wechseln)
- Körperpflege & Hygiene (z. B. duschen, Zähne putzen)
- Mobilisierung & Positionierung (z. B. Transfer vom Bett in den Rollstuhl, Vermeidung von Druckgeschwüren).
- Essen & Trinken (z. B. Mahlzeiten eingeben)
Angehörige mit einer Pflegeausbildung für Leistungen der Grund- und Behandlungspflege
Der Stundenlohn von pflegenden Angehörigen mit einer Ausbildung in Krankenpflege beträgt je nach Umfang der vergüteten Behandlungspflege bis zu 45.00 Franken brutto. Alle anderen Tätigkeiten (z.B. Betreuung, Beaufsichtigung, Transporte, Haushalt) bleiben unbezahlte private Aufgaben.
Pflegende Angehörige aus der Schweiz können von solicare angestellt werden, um gegen einen Stundenlohn die Grundpflege eines Familienmitglieds zu übernehmen. Sofern sie über eine berufliche Qualifikation in der Pflege auf Tertiärstufe verfügen, können sie auch Behandlungspflege leisten. Als gemeinnütziger, spezialisierter Spitexdienst für pflegende Angehörige stellt solicare die Pflegeleistungen der zuständigen Versicherung des pflegebedürftigen Familienmitglieds in Rechnung.
Nein, um die Pflege von gesundheitlich beeinträchtigen Angehörigen besser mit einer beruflichen Tätigkeit zu vereinbaren, hat der Bundesrat einen Aktionsplan zur Unterstützung und Entlastung pflegender Angehöriger verabschiedet. Damit werden folgende Massnahmen finanziert:
- Kurzurlaub: Höchstens drei Tage pro Ereignis und nicht mehr als zehn Tage pro Jahr.
- Längerer Urlaub für Eltern zur Betreuung eines Kindes: Höchstens 14 Wochen innert 18 Monaten (am Stück, tageweise oder zwischen Eltern aufgeteilt).
- Betreuungsgutschriften: Gutschriften auf das individuelle AHV-Konto der betreuenden Person. Gilt auch für Fälle leichter Hilflosigkeit sowie für Paare in Lebensgemeinschaften.
- Hilflosenentschädigung: Erweiterung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag bei Spitalaufenthalt von Minderjährigen.
- Betreuungsgutschriften: Sind Gutschriften, die auf das individuelle AHV-Konto von pflegenden oder betreuenden Angehörigen in Form von Zuschlägen zum rentenbildenden Erwerbseinkommen erfolgen. Mehr zu Betreuungsgutschriften
- Kantonale Beiträge: Erste Kantone unterstützen pflegende Angehörige mit Pauschalbeiträgen oder Betreuungsgutscheinen (z.B. Kanton Freiburg, Kanton Luzern, Kanton Zürich)
- Betreuungsurlaub: Kurzurlaube von höchstens drei Tage pro Ereignis und nicht mehr als zehn Tage pro Jahr sowie längere Urlaube für Eltern von höchstens 14 Wochen innert 18 Monaten.
- Spitex: Pflegebedürftige Personen haben Anspruch auf krankheits- oder unfallbedingte Leistungen der Spitex (z.B. kurzfristig nach einem Spitalaufenthalt oder längerfristig bei anhaltender Pflegebedürftigkeit). OPAN Spitex-Verzeichnis
- Hilflosenentschädigung: Hilflosenentschädigung von der IV erhalten Personen, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen (Ankleiden, Essen, Körperpflege usw.) dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedürfen. Dies gilt im Alter, nach einem Unfall oder bei Invalidität. Weitere Informationen
- Assistenzbeitrag: Der Assistenzbeitrag ermöglicht es Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung, die auf regelmässige Hilfe angewiesen sind, aber dennoch zu Hause leben möchten, eine Person einzustellen, welche die erforderlichen Hilfeleistungen erbringt. Weitere Informationen
- Hilfsmittel: Sowohl die AHV als auch die IV sowie die Kranken- und Unfallversicherung leisten Beiträge an Hilfsmittel (z.B. Pflegebett, Rollstuhl etc.).
- Krankenversicherung/Grundversicherung: Die Leistungen der pflegenden Angehörigen im Rahmen der Anstellung werden über die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) finanziert. Es fallen die vertragliche Franchise sowie ein Selbstbehalt von % bis höchstens 700 Franken pro Jahr für die versicherte Person an. Weitere Informationen
- Hilflosenentschädigung: Da die Hilflosenentschädigung teilweise deckungsgleiche Leistungen wie die OKP finanziert, kann die Krankenversicherung mit einem Überentschädigungsnachweis die Spitex-Leistungen durch angestellte Angehörige kürzen. Da solicare nicht jede Handreichung während des gesamten Tages im Pflegebedarf erfasst, ist eine Überentschädigungskürzung unüblich. Auch erfolgt keine Kürzung der Hilflosenentschädigung aufgrund von Spitex-Leistungen durch angestellte Angehörige. Weitere Informationen
- Assistenzbeiträge: Bei Grundpflegeleistungen durch angestellte Angehörige erfolgt eine 1:1 Kürzung (in Minuten) der Assistenzbeiträge. Daher ist eine Anstellung nur sinnvoll, wenn die verfügten Assistenzbeiträge aktuell und in Zukunft nicht ausgeschöpft werden. WICHTIG: Bei Personen kurz vor dem ordentlichen Pensionsalter empfehlen wir explizit keine Anstellung, da aufgrund der gesetzlichen Besitzstandswahrung der Assistenzbeiträge zum Zeitpunkt des ordentlichen Pensionsalters eine Kürzung später nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Weitere Informationen
- Intensivpflegezuschlag: Die Krankenversicherung werden einen Teil des Intensivpflegezuschlages von den Spitex-Leistungen durch angestellte Angehörige abziehen. Finanziell lohn sich deshalb eine Anstellung nicht. Weitere Informationen
- Ergänzungsleistungen: Bezieht eine pflegebedürftige Person Ergänzungsleistungen, wird die gesetzliche Patientenbeteiligung ganz oder betraglich limitiert von der Ausgleichskasse übernommen. Weitere Informationen
Wir gehen klar von einer Kostendämmung für das Schweizer Gesundheitswesen aus. Für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) gilt heute als belegt, dass eine bessere Qualität der häuslichen Pflege einen teureren Krankheitsverlauf (z. B. Heim- oder Spitalaufenthalt) verzögert oder sogar verhindert. Da ein Tag im Heim ein Vielfaches im Vergleich zur Spitex-Pflege zu Hause kostet, ist das Erwerbsmodell für pflegende Angehörige kostendämmend und entlastet jeden Tag die Gesundheitskosten sowie die Prämien.
Die Herausforderungen im Gesundheitswesen sind riesig. Aufgrund der demografischen Entwicklungen, vermehrten chronischen Erkrankungen und Multimorbidität, des medizinischen Fortschrittes, technologischen Hilfsmitteln und einer hohen Gesundheitskompetenz der Betroffenen erleben wir die Verlagerung der Versorgungsstrukturen (stationär à ambulant à Spitex) hautnah. Wir beanspruchen nicht eine Gesamtlösung zu bieten, sondern einen gezielten und durchdachten Beitrag für eine bessere Versorgung zu leisten. Dies auf drei verschiedenen Ebenen:
- Für pflegebedürftige Menschen: Dank der Unterstützung von Angehörigen und ggf. weiteren Leistungserbringern bleibt die Gesundheitsversorgung im privaten häuslichen Umfeld sicher und damit ein weitestgehend selbstbestimmtes Leben möglich.
- Für pflegende Angehörige: Gesellschaftliche Anerkennung des selbstlosen Engagements, persönliche und kompetente Ansprechperson für pflegerische Anliegen, teilweise Kompensation von Lohneinbussen, persönliche Altersvorsorge durch Sozialversicherungsbeiträge.
- Für das Gemeinwohl: Im Rahmen des Erwerbsmodells deutlich teurere stationäre Aufenthalte verzögert oder sogar verhindert werden. Davon profitieren nicht nur die Betroffenen, sondern auch die Gemeinden und alle Prämien- und Steuerzahlende.
Laut einer Studie des Bundesamtes für Gesundheit von 2019 gibt es in der Schweiz rund 600'000 pflegende und betreuende Angehörige. 61% von ihnen geben an, dass mindestens eine weitere Person aus dem Familienkreis mithilft. Die Angehörigen leisten jährlich schätzungsweise 80 Millionen unentgeltliche/ehrenamtliche Stunden, was einem ökonomischen Wert von ca. 4 Milliarden Franken entspräche. Aus diesem Grund ist für alle Interessengruppen essenziell, dass es Strukturen gibt, die Qualität und Folgekosten sowie Opportunitätskosten gezielt steuern. Dies ist in unseren Augen insbesondere im Rahmen des Erwerbsmodells für pflegende Angehörige realisierbar. Denn durch die Anstellung werden nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten vereinbart, die sich positiv (d. h. gleiche Qualität zu tieferem Preis oder höhere Qualität zu gleichem Preis) auf individueller sowie systemischer Ebene auswirken.
Im Zentrum steht bei uns unser Selbstverständnis und der gemeinnützige Zweck. Wir wollen einen nachhaltigen Beitrag für den rasch wachsenden Bedarf der häuslichen Gesundheitsversorgung leisten. Dafür müssen sich Kosten und Qualität die Balance halten, wofür wir in allen Fällen eine kostendämmende Leistungskoordination anstreben. Wir positionieren uns explizit als gemeinnützige Fach-Spitex für pflegende Angehörige. Als Ergänzung zu bestehenden Strukturen im Gesundheitswesen vernetzen wir uns mit diesen für eine optimale Versorgung auf Fallebene. Basis des Erfolgs sind selektive Anstellungskriterien pro Mitarbeiterkategorie, um die Qualität der Pflege aber auch der Administration zu gewährleisten. Zudem investieren wir viel in Bildung und in die Digitalisierung. In juristischen Fragen unterstützen wir kostenlos. Was zeichnet uns sonst noch aus.